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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart wurden, auch für spätere Vertragsabschlüsse.

§2 Angebote
Angebote der Fa. Met-Amensis sind freibleibend. Annahmeerklärung, Bestellung, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Lieferung ersetzt die Bestätigung.

§3 Lieferungen
Teillieferung sind grundsätzlich zulässig, werden gesondert abgerechnet und fällig.

§4 Preise
Die Preise der Fa. Met-Amensis verstehen sich ab Lager Kreith bei Hohenlinden. Die Preise im E-Shop für Privatkunden sind inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und inclusive Verpackung zuzüglich Versandkosten. Bei Lieferung ab 1.500 EUR netto erfolgt die Lieferung bundesweit frachtfrei. Rollgeld geht immer zu Lasten des Käufers. Die Transportgefahr ab Lager Kreith geht zu Lasten des Käufers. Der Versand erfolgt bis zu einem Warenwert von 500,00 EUR netto versichert, darüber mangels anderslautender Vereinbarungen unversichert.

§5 Eigentumsvorbehalt
Die durch die Fa. Met-Amensis gelieferte Ware bleibt deren Eigentum, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum der Fa. Met-Amensis stehenden Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt der Fa. Met-Amensis bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung weiter veräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die der Fa. Met-Amensis nicht gehöhren, weiter veräußert oder wird sie mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und der Fa. Met-Amensis vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware als abgetreten.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Met-Amensis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Fa. Met-Amensis dies nicht zu tun, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einzugsbefugnis Gebrauch, so steht der Fa. Met-Amensis der eingezogene Erlös des zwischen dem Besteller und der Fa. Met-Amensis vereinbarten Lieferpreis der Vorbehaltsware zu.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für die Fa. Met-Amensis als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne eine Verpflichtung zu übernehmen.
Wird die im Eigentum der Fa. Met-Amensis stehenden Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Met-Amensis das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Verkehrswertes der Waren der Fa. Met-Amensis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die Fa. Met-Amensis verwahren.
Nimmt die Fa. Met-Amensis Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht der Eigentumsvorbehalt der Fa. Met-Amensis so lange fort, bis feststeht, daß die Fa. Met-Amensis aus diesem Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel für uns.

§6 Preisklausel
Liegt das Lieferdatum länger als 6 Monate nach dem Bestelldatum und verändert sich bis zum Liefertage ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne und/oder Energiekosten und/oder Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe, ist die Fa. Met-Amensis berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.


§7 Verzug
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Fa. Met-Amensis liegen, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, gleichviel, ob diese Hindernisse bei der Fa. Met-Amensis oder bei deren Zulieferern eingetreten sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fa. Met-Amensis ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Kommt die Fa. Met-Amensis mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten, als er noch nicht erfüllt ist. Andere Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere aus Schadenersatz sind, ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem gesetzlichen Vertreter oder von einem Erfüllungsgehilfen der Fa. Met-Amensis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.


§8 Unmöglichkeit
Wird die Lieferung aus von der Fa. Met-Amensis zu vertretenden Gründen unmöglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistung berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung für Ihn kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten. Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn und soweit der Schaden von einem gesetzlichen Vertreter oder von einem Erfüllungsgehilfen der Fa. Met-Amensis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.


§9 Gewährleistung/Mängelrügen

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl der Fa. Met-Amensis Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit ein gesetzlichen Vertreter oder von ein Erfüllungsgehilfe der Fa. Met-Amensis vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung und aus positiver Vertragsverletzung.
Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware bzw. bringt diese in ein neues Produkt ein, erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers automatisch.


§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. Met-Amensis. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz der Fa. Met-Amensis. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§11 Vertretung
Die Fa. Met-Amensis ist eine Einzelunternehmung. Einzelunternehmer ist Peter Hornig. Die Fa. Met-Amensis wird durch den Einzelunternehmer Peter Hornig vertreten.

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